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   FG München, 23.02.2005 - 3 K 3479/03   

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FG München, 23.02.2005 - 3 K 3479/03 (https://dejure.org/2005,22052)
FG München, Entscheidung vom 23.02.2005 - 3 K 3479/03 (https://dejure.org/2005,22052)
FG München, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - 3 K 3479/03 (https://dejure.org/2005,22052)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Gewährung des Vorsteuerabzugs; Abschn. 202 Abs. 4 S. 2 Umsatzsteuerrichtlinie (UStR) 1992 Verwaltungsvorschrift; Pflicht zum getrennten Ausweis des Preises ohne Steuer und des auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag und einer ggf. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Treu und Glauben bei der Besteuerung von Kleinunternehmern; Vorsteuerabzug; Umsatzsteuer 2002

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Treu und Glauben bei der Besteuerung von Kleinunternehmern - Vorsteuerabzug - Umsatzsteuer 2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1394
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.07.2000 - V R 55/99

    Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Entgeltausweis

    Auszug aus FG München, 23.02.2005 - 3 K 3479/03
    Laut § 14 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 UStG müssen Rechnungen das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten (BFH-Urteil vom 27. Juli 2000 V R 55/99, BStBl II 2001, 426).

    Bei Abschn. 202 Abs. 4 Satz 2 UStR 1992 handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Verwaltungsvorschrift, mit deren Hilfe nur eine gleichmäßige Gesetzesanwendung durch die Verwaltungsbehörden erreicht, nicht aber eine Bindung im Sinne einer Rechtsverordnung erzielt werden kann und soll (vgl. z.B. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227) und der auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden kann wie einer Rechtsnorm oder einer verbindlichen Zusage für den Einzelfall (BFH-Urteil vom 27. Juli 2000 V R 55/99, BStBl II 2001, 426 m.w.N.).

    Danach muss eine Rechnung getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung ausweisen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27. Juli 2000 V R 55/99, BStBl II 2001, 426 m.w.N.).

  • BFH, 01.07.2004 - V R 33/01

    Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen nach den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1

    Auszug aus FG München, 23.02.2005 - 3 K 3479/03
    Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -Urteil vom 29. April 2004 C-152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH, UR 2004, 323; BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 V R 33/01, BStBl II 2004, 861 m.w.N.).

    Zu diesen Voraussetzungen gehört eine ordnungsmäßige Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis (BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 V R 33/01, a.a.O. ebenfalls m.w.N.).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    Auszug aus FG München, 23.02.2005 - 3 K 3479/03
    Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -Urteil vom 29. April 2004 C-152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH, UR 2004, 323; BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 V R 33/01, BStBl II 2004, 861 m.w.N.).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus FG München, 23.02.2005 - 3 K 3479/03
    Bei Abschn. 202 Abs. 4 Satz 2 UStR 1992 handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Verwaltungsvorschrift, mit deren Hilfe nur eine gleichmäßige Gesetzesanwendung durch die Verwaltungsbehörden erreicht, nicht aber eine Bindung im Sinne einer Rechtsverordnung erzielt werden kann und soll (vgl. z.B. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227) und der auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden kann wie einer Rechtsnorm oder einer verbindlichen Zusage für den Einzelfall (BFH-Urteil vom 27. Juli 2000 V R 55/99, BStBl II 2001, 426 m.w.N.).
  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus FG München, 23.02.2005 - 3 K 3479/03
    Ein Unternehmer kann nur die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehen, nicht dagegen die lediglich nach § 14 Abs. 3 UStG oder nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer ( EuGH -Urteil vom 13. Dezember 1989 C-342/87, Genius Holding, EuGHE 1989, 4227; BFH-Urteil vom 11. April 2002 V R 26/01, BStBl II 2004, 317 m.w.N.).
  • BFH, 13.11.2003 - V R 79/01

    Steuerausweis nach Ablauf der Festsetzungsfrist

    Auszug aus FG München, 23.02.2005 - 3 K 3479/03
    Auch in diesem Fall hat der Unternehmer i.S. des § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG schuldet, ausgewiesen; denn er schuldet die Umsatzsteuer nach dem UStG nicht mehr (BFH-Urteil vom 13. November 2003 V R 79/01, BStBl II 2004, 375 ).
  • BFH, 11.04.2002 - V R 26/01

    Vorsteuerabzug bei Teilabzug aus Abschlagsrechnung?

    Auszug aus FG München, 23.02.2005 - 3 K 3479/03
    Ein Unternehmer kann nur die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehen, nicht dagegen die lediglich nach § 14 Abs. 3 UStG oder nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer ( EuGH -Urteil vom 13. Dezember 1989 C-342/87, Genius Holding, EuGHE 1989, 4227; BFH-Urteil vom 11. April 2002 V R 26/01, BStBl II 2004, 317 m.w.N.).
  • BFH, 27.10.1993 - XI R 86/90

    1. Unternehmereigenschaft eines Karnevalsprinzen 2. Umrechnung in einen

    Auszug aus FG München, 23.02.2005 - 3 K 3479/03
    Die im Januar 1993 erzielten Umsätze aus der Veräußerung der drei streitgegenständlichen Pkw in Höhe von 90.340 DM (Summe aus 25.930 DM + 26.260 DM + 38.150 DM) sind gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG 1993 in einen Jahresumsatz umzurechnen, weil die Klägerin ihre unternehmerische Tätigkeit planmäßig nur in einem Teil des Streitjahres ausgeübt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 86/90, BStBl II 1994, 274 ), so dass der "voraussichtliche" Jahresumsatz in 1993 (90.340 DM * 12 Monate) jedenfalls die 100.000 DM-Grenze überschritt.
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